Garantie im Detail

Sorgenfrei radeln - mit unseren Garantie-Hinweisen als starkem Begleiter

Herzlich willkommen bei Metz Fahrradfabrik! Du bist bei uns genau richtig, wenn du ein hochwertiges, in Deutschland gefertigtes Fahrrad suchst. Mit einem Metz Fahrradfabrik erwirbst du ein Qualitätsprodukt, auf das du dich verlassen kannst. Unsere Herstellergarantie erstreckt sich auf alle unsere Produkte und bietet dir umfassenden Schutz. Lies weiter, um mehr über unsere Garantiebedingungen zu erfahren und wie wir dafür sorgen, dass dein Fahrerlebnis mit unserem Fahrradfabrik Produkt einfach großartig wird.

1.Garantie 

Metz Fahrradfabrik garantiert, dass die Lastenfahrräder frei von Konstruktions- bzw. Materialfehlern sind. Die Garantie kann nur durch den Erstbesitzer des entsprechenden Metz Fahrradfabrik Lastenfahrrads in Anspruch genommen werden und erlischt gemäß den Bestimmungen von Art. 2 (Garantieausschuss). Die Garantie ist nicht übertragbar und die Laufzeit der Garantie beginnt mit dem vereinbarten Liefertermin und der Annahme der Lieferung.

5 Jahre Garantie auf Rahmenbruch

3 Jahre Garantie auf Motorschäden (bis zu einer Kilometerbegrenzung von 7500 km)

2 Jahre Garantie auf Komponenten und Elektronik

2 Jahre Garantie auf den Akku (mit einer Restkapazität von mindestens 60 % nach 2 Jahren oder 500 vollen Ladezyklen, je nachdem, was zuerst erreicht wird, und unter Beachtung der Bedienungsanleitung)

Die Garantieleistung erfolgt entweder durch Instandsetzung des mangelhaften Teils oder durch Neulieferung, je nach unserer Wahl. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

2. Garantieausschuss

2.1 Es ist wichtig zu beachten, dass die Garantie erlischt, wenn:

  • Der Käufer die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Wartungsintervalle nicht einhält oder die Wartung unsachgemäß durchgeführt wird.
  • Es zu geringfügigen Abweichungen von der zugesicherten Beschaffenheit kommt, Schäden aufgrund normaler Abnutzung (z.B. Kratzer am Rahmen) oder Verschleißteilen.
  • Der Mangel aus einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des Metz Fahrradfabrik herrührt, wie Überladung oder fehlender bzw. unzureichender Wartung.
  • Schäden aufgrund von Reparaturen, die nicht von einem autorisierten Metz Fahrradfabrik Fachhänder durchgeführt wurden sowie Umbauten, Modifikationen oder anderen Eingriffen.
  • Unfallschäden oder Schäden aufgrund von Dritteinwirkung, Feuer oder Frost entstehen.
  • Technische Reparaturen, die nicht fachkundig verrichtet wurden.
  • Nachträglich montierte Ersatzteile nicht den technischen Anforderungen des entsprechenden Lastenfahrradmodells entsprechen oder nicht korrekt eingebaut wurden.
  • Ein Besitznachweis fehlt.
  • Das maximale Gesamtgewicht (maximal zugelassene Gesamtgewicht), oder die Trägerlast überschritten wurde.
  • Ein Schaden als Folge eines Unfalls oder anderer Einwirkung von außen entsteht.
  • Es zu fehlerhafter Einstellung/Befestigung des Lenkers, Vorbaus, Sattels, der Sattelstütze, des Schaltwerks, der Bremsen, Gangschaltung und/oder Lockern/Lösen von Teilen, Nachjustieren von Rädern und Speichen während des Gebrauchs kommt.
  • Durch nicht rechtzeitig erfolgte Austausch von Teilen wie Brems-/Schaltzügen, Bremsklötzen, Reifen, Kette und Zahnrädern Schäden auftreten.
  • Witterungseinflüsse wie Ausbleichen des Lacks oder Rost auftreten.
  • Witterungseinflüsse wie Verfärbung des Lacks oder der Transportbox auftreten.
  • Das Lastenfahrrad im Fahrradverleih verwendet wird.
  • Verwendung des Lastenfahrrads im Fahrradverleih.
  • Die Pflegehinweise nicht beachtet wurden

2.2 Verschleißteile

Als Verschleißteile gelten insbesondere folgende Teile:
• Felgen (bei Felgenbremsen)
• Reifen
• Kette
• Kettenblätter
• Ritzel
• Nabenlager
• Innenlager
• Steuersatz
• Lagersätze bei vollgefederten Rahmen
• Seilzüge
• Bremsscheiben
• Bremsbeläge
• Griffe
• Sattel
• Buchsen, Dichtungen und Lager in Fahrwerksteilen (Gabel, Dämpfer) und versenkbaren Sattelstützen
• Batterien / Akku elektrischer Systeme

3. Meldung von Schäden im Garantiefall

Um Schäden im Garantiefall zu melden, ist es erforderlich, eine E-Mail an Metz Fahrradfabrik zu senden. Die Meldung muss die Rechnungsnummer und FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) enthalten, sowie ein Foto des betroffenen Teils oder Produkts. Auf diese Weise kann Metz Fahrradfabrik prüfen, ob es sich um einen Garantiefall handelt.

Metz Fahrradfabrik wird die Meldung zeitnah bearbeiten. Falls es nicht möglich ist, den Fehler ohne Begutachtung des Lastenrads durch Metz Fahrradfabrik zu beurteilen, wird in Absprache mit dem Eigentümer nach einer zufriedenstellenden Lösung gesucht.

Vor dem Versand eines Ersatzteils ist Metz Fahrradfabrik berechtigt, das reklamierte Teil bzw. Produkt zur Begutachtung einzufordern. Entsprechend dem Ergebnis der Begutachtung entscheidet Metz Fahrradfabrik, ob es sich um einen Garantiefall handelt und ob ein Ersatzteil verschickt wird.

Falls das betroffene Teil bzw. Produkt nicht unter die Garantie fällt, gehen die Versandkosten des Metz Fahrradfabrik Lastenfahrrads und/oder der Teile zu Lasten des Besitzers und werden von diesem getragen.

Sollte es sich um einen Garantiefall handeln, bei dem ein gleichwertiges Originalteil nicht mehr verfügbar ist, stellt Metz Fahrradfabrik eine nahezu gleichwertige Alternative zur Verfügung.

4.  Haftung

Die Anerkennung eines Garantieanspruchs bedeutet nicht automatisch, dass Metz Fahrradfabrik für etwaige aufgetretene Schäden haftbar ist. Die Haftung von Metz Fahrradfabrik ist ausschließlich gemäß diesen Garantiebedingungen und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Metz Fahrradfabrik beschränkt.